Info Mehrwert-Steuer Wahlen

Grundsätzlich gilt: Wahldrucksachen sind nur dann begünstigt, wenn sie durch einen in sich geschlossenen, zur Lektüre bestimmten Text charakterisiert sind.

7 % sind daher anzuwenden auf

  • Wahlbroschüren, die Wahlprogramme (oder Teile davon) sowie Personalien der Kandidaten enthalten;
  • Wahlbriefe, Wahlrundschreiben, Wahlhandzettel, die von Parteien und Kandidaten an die Wähler gerichtet werden und in denen die Ziele der Partei oder das Aktionsprogramm der Kandidaten dargelegt werden;
  • Wahlplakate mit programmatischen Erklärungen, wenn der Text der programmatischen Erklärungen charakterbestimmend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Raum für diesen Text auf dem Plakat überwiegt.

Für amtliche Bekanntmachungen zur Wahl – z. B. für Hinweise auf die zuständigen Wahllokale oder für Zusammenstellungen der Kandidaten und Parteien – ist ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzu­wenden.

Wahldrucksachen sind nicht begünstigt, wenn sie nicht durch einen in sich geschlossenen, zur Lektüre bestimmten Text charakterisiert sind.

19 % sind daher anzuwenden auf

  • Wahl-Stimmzettel, Formulare, die neben der Überschrift („Stimmzettel für die Wahl …“) die Bezeichnung der zur Wahl zugelassenen Parteien, die Namen (eventuell auch Beruf, Stand und Wohnort) der einzelnen Bewerber und ein Feld für die Kennzeichnung bei der Wahl enthalten;
  • Wahlhandzettel, die auf eine Wahlveranstaltung hinweisen oder die ohne jede weitere Ausführung zur Wahl einer bestimmten Partei auffordern;
  • Wahllisten und Unterlagen für die Briefwahl;
  • Briefhüllen mit Werbeaufdruck;
  • Wahlplakate mit vorwiegendem Inhalt (mehr als 50% der Fläche)
    • Bild eines Politikers;
    • Parteiname oder Embleme oder Name eines Politikers;
    • Slogan;
    • Einladung zu Wahlveranstaltungen.

Diese Informationen sind dem (140 Seiten starken) Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2004 IV B 7 – S 7220 – 46/04 entnommen und beziehen sich dort auf die aktuell geltenden Festlegungen auf S. 109/110 und S. 117. Beim Zweifel der Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes für Wahldrucksachen empfiehlt es sich, unter http://bit.ly/2nreSvd einen Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (Formular 0310) zu stellen. Für Auskünfte zu gedruckten Erzeugnissen ist die Generalzolldirektion mit dem Dienstort in Köln zuständig. Verbindliche Festlegungen des Umsatzsteuersatzes gibt es nur durch Gerichtsbeschluss bzw. durch Erlasse der zuständigen Oberfinanzdirektionen.